
Ausnahmen von Verkehrsverboten nach Zeichen 250: Was Angler wissen müssen
Neue Hinweise des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg schaffen Klarheit für Angler bei der Zufahrt zu Vereinsgewässern
Viele Anglerinnen und Angler kennen das Problem: Der Weg zum Gewässer führt über einen Feldweg, der mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) und dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ versehen ist. Nicht selten kommt es zu Unsicherheiten oder sogar zu Sanktionen durch Kontrollbehörden. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat nun in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Innenministerium offiziell klargestellt, unter welchen Bedingungen Angler solche Wege rechtmäßig befahren dürfen. Diese neuen Hinweise sind besonders für Fischereivereine und ihre Mitglieder von großer Bedeutung.
Mit Schreiben vom 10. November 2025 weist das Verkehrsministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass Wege, die mit Verkehrszeichen 250 und dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ bzw. „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ beschildert sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch von Anglerinnen und Anglern genutzt werden dürfen. Anlass hierfür waren vermehrte Meldungen, dass Angler trotz gültiger Erlaubnisscheine an der Zufahrt zu ihren Vereins- oder Pachtgewässern gehindert oder mit Bußgeldern belegt wurden.
Das Ministerium stellt klar, dass Feldwege der Bewirtschaftung der Feldmarkung dienen – und hierzu gehören ausdrücklich auch die Gewässer. Entscheidend ist, dass
- die Zufahrt unmittelbar zum betreffenden Fischwasser führt, und
- die Fahrt der Bewirtschaftung des Gewässers dient.
Diese Bewirtschaftung umfasst nicht nur klassische Unterhaltungsmaßnahmen, sondern schließt auch die fischereiliche Hege ein.
Die Hegepflicht ist im Fischereigesetz Baden-Württemberg verankert. Nach § 14 FischG sind die Fischereiberechtigten bzw. Pächter verpflichtet, ihre Gewässer zu hegen. Dazu gehören Maßnahmen wie die Kontrolle des Fischbestandes, die Entnahme nicht einheimischer Arten sowie die Dokumentation der Fänge. Das Verkehrsministerium betont ausdrücklich, dass Anglerinnen und Angler, die mit Zustimmung des Berechtigten ein Gewässer befischen und einen gültigen Erlaubnisschein vorweisen können, als Erfüllungsgehilfen dieser Hegepflicht angesehen werden. Damit fallen sie unter den Begriff des Bewirtschaftungsverkehrs.
Für die Praxis bedeutet dies:
Angler dürfen solche beschilderten Feldwege nutzen, wenn sie
- ein gültiges Fischereidokument besitzen, und
- der Weg direkt zum befischten oder bewirtschafteten Gewässer führt.
Dies gilt sowohl für Vereinsmitglieder als auch für Gastangler mit gültiger Genehmigung. Dennoch bleibt es wichtig, alle Wege schonend zu nutzen und ausschließlich für die Zufahrt zum Gewässer zu befahren.
Das Schreiben des Verkehrsministeriums dient künftig als klare Grundlage für die Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg, um unnötige Sanktionen gegenüber Anglern zu vermeiden. Vereine sollten ihre Mitglieder über diese Regelung informieren.
Hinweis:
Es ist sinnvoll, das offizielle Schreiben des Verkehrsministeriums auszudrucken und zum Angeln mitzunehmen. Bei Kontrollen kann es Missverständnisse vermeiden und den rechtlichen Hintergrund direkt belegen.
Mit dieser eindeutigen Aussage stärkt das Land die fischereiliche Bewirtschaftung und unterstützt Vereine sowie Angler in ihrer täglichen Arbeit am Gewässer.
